Mietverträge mit Angehörigen
Einkünfte aus der Vermietung von Wohnraum können zu steuerlichen Verlusten führen. Diese sind mit anderen positiven Einkünften (z. B. aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer) verrechenbar und führen zu einer Steuerersparnis.
Dies gilt auch bei Mietverhältnissen mit Angehörigen – allerdings sind einige Regeln zu beachten. Wer Angehöriger in diesem Sinne ist, hat das Gesetz nicht geregelt. Ein Mietvertrag mit einem Angehörigen wird dann angenommen, wenn der Vertrag durch die persönlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter zumindest mitgeprägt ist.
Wichtigster Grundsatz: Das Mietverhältnis muss einem Fremdvergleich standhalten. Daher sollten Sie immer einen schriftlichen Mietvertrag abschließen, in dem die jeweiligen Rechte und Pflichten genau geregelt sind. Die Miete sollten per Überweisung oder Dauerauftrag gezahlt werden, über die Nebenkosten findet eine jährliche Abrechnung statt.
Die Miete einschließlich der Nebenkosten muss mindestens 66 Prozent der marktüblichen Miete betragen. Nur dann ist ein Abzug der gesamten Werbungskosten möglich. Berechnen Sie beispielsweise nur 55 Prozent der marktüblichen Miete, können Sie auch nur 55 Prozent der mit dem Mietverhältnis in Zusammenhang stehenden Aufwendungen von der Miete abziehen. Kalkulieren Sie daher nicht zu knapp.
Auch Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern sind möglich. Es ist sogar zulässig, dass die Miete an die Eltern aus dem Barunterhalt der Eltern bestritten wird. Eine interessante Alternative, falls der Nachwuchs am Studienort eine Unterkunft benötigt. Die vertraglichen Regelungen müssen in diesen Fällen besonders klar bestimmt sein.
Tipp: Auch bei Mietverträgen mit Angehörigen darf nicht in zu kurzen Zeiträumen gedacht werden. Das Finanzamt erkennt die Verluste nur an, wenn langfristig ein positiver Überschuss als Saldo verbleibt. Oft ist die Steuerfestsetzung bezogen auf Vermietungsverluste in den ersten Jahren „vorläufig“, da die Überschusserzielungsabsicht noch nicht genau feststeht.