Familie & Leben

Kosten für eine PID auch bei einer unverheirateten, gesunden Frau absetzbar

Der BFH hat entschieden: Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) und eine nachfolgende künstliche Befruchtung bei einer gesunden, nicht verheirateten Frau sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Welcher Fall wurde konkret behandelt?

Ein Paar sitzt in einem Beratungsgespräch.

Der konkrete Streitfall

Im konkreten Fall ging es um eine nicht verheiratete Frau (Klägerin), die im Jahr 2019 zusammen mit ihrem Partner eine künstliche Befruchtung mit Präimplantationsdiagnostik (PID) durchführen ließ. Der Partner der Klägerin hatte eine chromosomale Translokation, eine genetische Veränderung, die das hohe Risiko birgt, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind schwerste körperliche oder geistige Behinderungen erleidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Eine PDI ist eine genetische Untersuchung der Zellen eines Embryos, die dabei helfen soll bestimmte genetische Veränderungen zu identifizieren, bevor diese in die Gebärmutter übertragen werden.

Nach einem Gespräch im Kinderwunschzentrum zur künstlichen Befruchtung, sowie einer humangenetischen und einer psychosozialen Beratung entschieden sich die Klägerin und ihr Partner für eine PID, um eine chromosomale Fehlstellung des Kindes auszuschließen. Die benötigte Zustimmung der Ärztekammer wurde eingeholt.

Die Kosten, die der Klägerin für mehrere Behandlungen in Rechnung gestellt wurden, wollte diese als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Das Finanzamt lehnte die Kosten innerhalb der Steuererklärung zunächst ab. Das Finanzgericht entschied in erster Instanz pro Steuerpflichtiger, das Finanzamt legte jedoch Revision ein. Letztendlich entschied nun der BFH.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)

Das BFH-Urteil bestätigt, dass Kosten für medizinisch notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Krankheiten, auch wenn sie am Körper des gesunden Partners durchgeführt werden und die Partner nicht verheiratet sind, steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Die Klägerin konnte somit die Kosten für die PID und künstliche Befruchtung aufgrund der Krankheit ihres Partners steuerlich geltend machen. Das galt allerdings nur für die Rechnungen, die sie auch selbst beglichen hat.

Die Entscheidungsgründe

Kosten sind als Krankheitskosten zu verstehen

Als Krankheitskosten werden Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit dienen oder helfen, die Krankheit erträglich zu machen. Dabei reicht es auch, wenn durch die Behandlung ein körperlicher Mangel ausgeglichen wird. Deshalb fällt die PID unter die Krankheitskosten, obwohl der körperliche Mangel nicht behoben, sondern nur umgangen wird.

Erforderlichkeit der Maßnahmen trotz gesunder Klägerin

Die PID in Verbindung mit der künstlichen Befruchtung an der gesunden Frau war notwendig, um die Auswirkungen der genetischen Erkrankung des Partners zu vermeiden. Eine Behandlung allein am kranken Partner hätte keine Linderung gebracht. Der BFH erkannte daher die Kosten an, auch wenn die Maßnahmen am Körper der gesunden Klägerin durchgeführt wurden.

Rechtskonformität

Die durchgeführte Behandlung verstieß nicht gegen das Embryonenschutzgesetz (ESchG) und war medizinisch indiziert, was die PID-Kommission der zuständigen Ärztekammer bestätigt hatte.

Einhaltung des Individualbesteuerungsprinzips

Die von der Klägerin selbst getragenen Kosten wurden korrekt als ihre außergewöhnlichen Belastungen anerkannt, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin durch diese Aufwendungen tatsächlich gemindert wurde.

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