Kindergeld: Zahl- und Zählkinder
Kindergeld wird in gestaffelten Beträgen gewährt. Für die ersten beiden Kinder gibt es monatlich jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und ab dem vierten Kind sind es 215 Euro.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste am 8. August 2013 über den Kindergeldanspruch im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheiden. Beide Frauen hatten jeweils zwei Kinder. Die eine Lebenspartnerin beantragte nun auch Kindergeld für die Kinder ihrer Frau. Da nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten zu behandeln seien, gab der BFH der Klägerin Recht. Auch bezüglich des Kindergeldes muss es eine Gleichbehandlung geben.
Aber, wo liegt der Vorteil? An der unterschiedlichen Höhe des Kindergeldes! Wenn das Kindergeld nur eine Lebenspartnerin beantragt, „entsteht“ im entschiedenen Fall ein drittes und ein viertes Kind. Der gesamte Kindergeldanspruch erhöht sich – und zwar jährlich um 444 Euro.
Daher auch für Eheleute der Tipp: Prüfen Sie immer, bei welchem Kindergeldberechtigten der höchste Gesamtanspruch entsteht. Kinder im Haushalt sind sogenannte Zahlkinder, Kinder außerhalb des Haushalts werden Zählkinder genannt.