Kindergeld und Kinderfreibetrag: wichtige Gesetzesänderung bei der Günstigerprüfung
Zur Freude vieler Familien hat sich am 1. Juli 2019 das Kindergeld erhöht. Ebenso wurde der Kinderfreibetrag in diesem Jahr wieder angehoben. Und es gibt noch eine weitere gute Nachricht: Anders als bisher wird bei der Günstigerprüfung das tatsächlich ausgezahlte Kindergeld zum entscheidenden Faktor.
Kindergeld, Kinderfreibetrag, Günstigerprüfung
Eltern müssen das Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Es wird unabhängig vom Einkommen monatlich ausgezahlt und variiert in der Höhe je nach Kinderanzahl: Seit dem 1. Juli 2019 bekommen Eltern für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro. Bei Anträgen ab dem Jahr 2018 gilt: Das Kindergeld wird zwar für vier Jahre festgesetzt – aber rückwirkend nur für die letzten sechs Monate ab Antragsstellung ausgezahlt.
Der Kinderfreibetrag gehört zu den Steuerfreibeträgen und ist jener Betrag des elterlichen Einkommens, der bei der Besteuerung steuerfrei bleibt. Er setzt sich zusammen aus dem BEA-Freibetrag (2.640 Euro) und dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum. Letzterer wurde 2019 angehoben – von 4.788 Euro auf 4.980 Euro. Der gesamte Betrag von 7.620 Euro wird am Jahresende durch das Finanzamt vom zu versteuernden Jahreseinkommen abgezogen.
Bei Abgabe der Steuererklärung führt das Finanzamt dann die sogenannte Günstigerprüfung durch: Dabei prüft es, ob entweder das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag einen größeren steuerlichen Vorteil für den Steuerzahler bringt. Die günstigere, sprich bessere Variante wird dann angewandt.
Gesetzesänderung bei der Günstigerprüfung
Für die Berechnung bei der Günstigerprüfung war es bisher zweitrangig, ob Sie tatsächlich Kindergeld erhalten haben oder nicht. Dem Freibetrag wurde der festgesetzte Anspruch auf Kindergeld gegenübergestellt. Und genau hier gibt es eine wichtige Gesetzesänderung, die vom Bundestag beschlossen wurde: Der Freibetrag soll von nun an nicht mehr mit dem festgesetzten, sondern mit dem tatsächlich ausgezahlten Kindergeld verglichen werden.
Vereinfachtes Beispiel:
Sie bemerken, dass Ihnen für das Jahr 2018 Kindergeld in Höhe von 2.382 Euro zusteht und stellen dafür im Juli 2019 nachträglich einen Antrag. Die Familienkasse wird Ihren Anspruch auf Kindergeld zwar für das gesamte Jahr 2018 festsetzen, aber aufgrund der Überschreitung der sechsmonatigen Frist kein Kindergeld auszahlen. In der Steuererklärung für 2018 beantragen Sie dann die Günstigerprüfung. Beim Vergleich zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld, wird nun durch die Gesetzesänderung der tatsächlich ausgezahlte Kindergeldbetrag (hier 0 Euro) herangezogen – und nicht mehr das festgesetzte Kindergeld, das Sie überhaupt nicht erhalten haben (hier 2.382 Euro). Das Ergebnis: Das Finanzamt berücksichtigt im Steuerbescheid voraussichtlich den vollen Kinderfreibetrag für 2018. Für Sie als Eltern ergibt sich ein steuerlicher Vorteil.
Bitte beachten Sie folgendes:
- Sie müssen weiterhin einen Antrag auf Kindergeld stellen – auch in jenen Fällen, bei denen kein oder nur zeitlich beschränkt Kindergeld ausgezahlt wird.
- Die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds erfolgt nur für die letzten sechs Monate.
- Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben, ist der ablehnende Kindergeldbescheid die Grundlage für die geänderte Günstigerprüfung.
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