Kindergeld für verheiratete Kinder
Befinden sich Kinder in Berufsausbildung wird Kindergeld grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Gilt diese Regelung auch, wenn das Kind heiratet und einen gut verdienenden Ehepartner hat?
Ab dem Jahr 2012 werden die Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht mehr geprüft. Trotzdem hat das Bundeszentralamt für Steuern die Familienkassen angewiesen, für verheiratete Kinder ab dem Folgemonat der Eheschließung kein Kindergeld mehr zu zahlen. Hierbei wurde die Regelung für Jahre vor 2012 einfach übernommen: Die Hälfte des Nettoeinkommens des verdienenden Ehegatten wurde dem Kind zugerechnet und damit in den meisten Fällen der damalige Einkünfte-Höchstbetrag überschritten. Nur in sogenannten Mangelfällen (Studentenehe) konnte Kindergeld weiterhin gewährt werden.
Kann dies auch noch ab dem Jahr 2012 gelten, wenn die Höhe des eigenen Einkommens eines Kindes keine Rolle mehr spielt?
Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 17. Oktober 2013 im Sinne der Eltern entschieden. Kindergeld kann wegen einer Heirat nicht mehr entfallen. Da es auf die Höhe des eigenen Einkommens des Kindes nicht mehr ankommt, darf das Kindergeld auch wegen einer Zurechnung des halben Netto des Ehepartners nicht mehr wegfallen. Die Zahlung von Kindergeld setzt keine typische Unterhaltssituation eines Kindes voraus. Ist der Tatbestand z. B. „in Ausbildung“ erfüllt, gibt es auch für verheiratete Kinder Kindergeld.
Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Ihnen Kindergeld wegen der Heirat abgelehnt wurde. Befindet sich Ihr Kind weiterhin in Ausbildung beantragen Sie ab dem Jahr 2012 bis zum Ende der Ausbildung unter Hinweis auf das Urteil des BFH (Az. III R 22/13) erneut Kindergeld.