Kindergeld bei Au-pair-Aufenthalt
Ein fremdes Land bereisen, die Kultur erleben und die Sprache lernen –viele Schulabgänger träumen von einem Au-pair-Jahr. Aber zahlt der Fiskus den Eltern während dieser Zeit weiter Kindergeld?
Generell gilt: Für erwachsene Kinder wird Kindergeld gewährt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Neben der klassischen Lehre oder einem Studium zählt auch ein systematischer Sprachkurs als Ausbildung. Die Unterrichtszeit muss allerdings durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden betragen. Nur dann liegt eine ausreichende (Sprach-)Ausbildung mit einem Kindergeldanspruch vor.
Das hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14. Juni 2016 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Im verhandelten Fall drückte das Kind nur ca. 8,6 Wochenstunden die Schulbank. Das genügte nicht. In die Berechnung fließt der gesamte Aufenthalt ein. Ein Ferienmonat wird also mit berücksichtigt, er ist aber nicht schädlich, wenn der Durchschnittswert bei zehn Wochenstunden liegt.
Tipp: Diese Grenze wird nur in wenigen Fällen etwas lockerer gesehen – beispielsweise wenn der Sprachkurs auf einen anerkannten Prüfungsabschluss vorbereitet und das Kind den entsprechenden Abschluss auch tatsächlich anstrebt. Bei normalen Au-pair-Verhältnissen ist das meist aber nicht der Fall.