Kinderbetreuung mit dem Arbeitgeber
Mehr Netto vom Brutto – wer möchte das nicht! Dieses Ziel kann mit steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers erreicht werden. Eine Möglichkeit sind Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern.
Maßgebend ist §3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes: Begünstigt sind Kinderbetreuungs-Zuschüsse für die Unterbringung in einem Kindergarten, einem Kinderhort oder für eine Tagesmutter. Allerdings müssen einige Voraussetzungen beachtet werden:
- Der Zuschuss muss zusätzlich zur bisher vereinbarten Vergütung gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist für eine steuerfreie Zahlung nicht zulässig.
- Die tatsächlichen Kosten der Kinderbetreuung müssen gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden.
- Die Zahlung darf nur für noch nicht schulpflichtige Kinder gemäß den jeweiligen Schulgesetzen erfolgen. Hat das Kind das sechste Lebensjahr vollendet, wurde aber mangels Schulreife zurückgestellt, ist eine steuerfreie Zahlung durch den Arbeitgeber ebenfalls möglich.
- Die Zuschüsse des Arbeitgebers dürfen nur für die Unterbringung und Betreuung des Kindes verwendet werden.
- Die Kinderbetreuung muss außer Haus erfolgen.
Werden alle Voraussetzungen eingehalten, ist die Zahlung des Arbeitgebers sowohl steuerfrei als auch sozialversicherungsfrei.
Sprechen Sie also mit Ihrem Arbeitgeber über diese Möglichkeit. Nur er entscheidet, ob und in welchen Fällen ein steuerfreier Zuschuss gezahlt werden kann.
Tipp: Konnten Sie Ihren Arbeitgeber überzeugen, müssen Sie den steuerfreien Zuschuss in Ihrer Steuererklärung auf der Anlage Kind angeben – der Zuschuss kürzt die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten.