Kinder: Folgen des neuen Unterhaltsrechts
Seit dem 1. August 2015 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Sie enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Kindern, die nicht bei beiden Elternteilen leben. Doch welche steuerlichen Auswirkungen haben die geänderten Beträge?
Grundsätzlich stehen jedem Elternteil steuerlich die halben Freibeträge für Kinder zu. Im Jahr 2015 sind das jeweils 2.256 Euro für den sachlichen Bedarf sowie 1.320 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag). Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent, kann der Andere die vollen Freibeträge in seiner Steuererklärung beantragen. Steigt der festgelegte Unterhalt aufgrund der neuen Düsseldorfer Tabelle, steigt auch der absolute Betrag der 75 Prozent.
Den vollen BEA-Freibetrag können Sie beantragen, wenn das Kind nicht beim anderen Elternteil gemeldet ist und er auch keine wesentlichen Betreuungsleistungen erbringt. Prüfen Sie bei minderjährigen Kindern dabei immer, ob es die bessere Wahl ist, nur den vollen BEA-Freibetrag zu übertragen. In diesem Fall wird die Günstigerprüfung (das Finanzamt prüft, ob das Kindergeld oder die aus den Kinderfreibeträgen resultierende Steuerermäßigung günstiger ist) nur mit dem halben Kindergeld durchgeführt. Das führt häufig zu besseren Ergebnissen, als die Übertragung beider Freibeträge mit dem vollen Kindergeld.