Inflationsausgleichsprämie ohne Abzüge
Bereits 2022 hat der Bund auf die hohe Inflation und der damit verbundenen Erhöhung der Lebenshaltungskosten reagiert und eine Reihe von Entlastungen für die Steuerbürger auf den Weg gebracht. Teil dieses Entlastungspakets ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Achtung: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten diese nur noch bis Ende 2024 auszahlen!
Die Auswirkungen der Inflation bemerken Sie sicher fast täglich, beispielsweise beim Einkauf von Lebensmitteln. Im Oktober 2023 stiegen laut Statistischem Bundesamt die Preise für beispielsweise Obst- und Gemüseerzeugnisse in Deutschland im Vergleich zum Vorjahresmonat um 16 Prozent.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Mit der Inflationsausgleichsprämie erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihren Arbeitnehmern bis zum 31. Dezember 2024 eine Sonderzahlung von maximal 3.000 Euro zukommen zu lassen, und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit soll der inflationsbedingte Anstieg der Verbraucherpreise zumindest teilweise abgemildert werden. Der Bundesrat hat der gesetzlichen Regelung am 7. Oktober 2022 zugestimmt.
Voraussetzung: Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistung in Form von Zuschüssen oder als Sachbezug gewährt wird. Es können auch mehrere Teilbeträge ausgezahlt werden. Insgesamt darf der Höchstbetrag von 3.000 Euro aber nicht überschritten werden.
Wer erhält die Inflationsausgleichsprämie?
Von der Sonderzahlung können alle Arbeitnehmer profitieren. Gut zu wissen: Die Befreiung gilt je Beschäftigungsverhältnis. Möglich ist auch eine Zahlung bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen zu ein und demselben Arbeitgeber kann die Inflationsausgleichsprämie aber insgesamt nur einmal gewährt werden. Wird der Freibetrag allerdings überschritten, so ist der Differenzbetrag regulär steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Minijobber können die Sonderzahlung ebenfalls ohne Abzüge erhalten. Die Prämie wird dabei nicht auf die Verdienstgrenze von durchschnittlich 520 Euro monatlich angerechnet.
Wann wird die Inflationsprämie ausgezahlt?
Die Prämie kann seit der Verkündigung des Gesetzes und bis spätestens 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie besteht aber nicht, diese ist für den Arbeitgeber freiwillig. Dabei werden keine besonderen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung gestellt. Der Arbeitgeber muss lediglich deutlich machen, dass die Sonderzahlung im Zusammenhang mit den inflationsbedingten Mehrbelastungen steht, zum Beispiel durch einen Vermerk auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Übrigens: Auf andere Steuerbefreiungen hat die Inflationsausgleichsprämie keinen Einfluss.