Immobilien: Schuldzinsen für Darlehen
Schuldzinsen für Darlehen sind bei vermieteten Wohnungen als Werbungskosten abzugsfähig. Aber was ist, wenn die Immobilie verkauft wird und ein Restdarlehen verbleibt?
Erfolgte die Darlehensaufnahme, um größere Instandhaltungsmaßnahmen zu finanzieren, sind die Zinsen auch nach dem Verkauf als Werbungskosten absetzbar. Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Januar 2014 verschärfen sich die Regeln hierzu: Bei einem Verkauf der Immobilie ab dem Jahr 2014 muss der Erlös vorrangig für die Rückzahlung des Renovierungsdarlehens verwendet werden. Sollte ein Darlehensrest verbleiben, sind die Zinsen dafür weiterhin Werbungskosten. Für Veräußerungen vor 2014 bleibt es unerheblich, ob der Verkaufserlös zur Schuldtilgung ausgereicht hätte.
Bei Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nach Meinung der Finanzverwaltung die Zinsen für verbleibende Darlehen nur abzugsfähig, wenn der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Für Veräußerungen nach Ablauf der zehn Jahre (nach Kauf), sollen die Zinsen keine steuerliche Berücksichtigung finden. Diese Auffassung ist aber umstritten und es gibt bereits erste Klageverfahren.