Hochwasserschäden steuerlich absetzen
Vor allem im Süden von Deutschland haben Starkregen und Hochwasser ihre Spuren hinterlassen. Zwar sinken aktuell die Wasserstände wieder, in vielen Haushalten sind die verursachten Schäden aber deutlich sichtbar – vollgelaufene Keller, kaputte Möbel und Gebäudeschäden. Können die Reparaturkosten steuerlich abgesetzt werden?
Im besten Fall greift in solchen Situationen die eigene Versicherung und kommt für die Schäden auf – dann können die Kosten allerdings nicht zusätzlich von der Steuer abgesetzt werden. Müssen die Schäden selbst behoben werden, können Sie hingegen einige Kostenpunkte geltend machen.
Absetzbare Kosten als Vermieter
Schäden, die an einer vermieten Immobilie entstehen, werden durch den Vermieter behoben. Mögliche Kostenpunkte, die für den Vermieter anfallen können, sind beispielsweise:
- Kosten für die Reparatur von Gebäudestruktur, Wänden, Böden und Dächern
- Reparaturkosten für beschädigte Heizungen, Wasserleitungen und die Stromversorgung
- weitere Renovierungskosten, einschließlich dem Austausch von beschädigten Materialien
- Beseitigung von Wasser und Schlamm
- Raumtrocknung sowie Anschaffung bzw. Anmietung von Trocknungsgeräten
- Kosten für die Beseitigung von Feuchtigkeits- und Schimmelschäden
- Mauerentfeuchtung
Diese Kosten können als Werbungskosten innerhalb der Vermietung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Soll durch die Reparaturarbeiten nur der alte Zustand wiederhergestellt werden, kann der volle Betrag auf einmal abgesetzt werden. Wird hingegen der vorherige Zustand verbessert, müssen die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Tipp:
Wohnen Sie als Eigentümer mit im vermieteten Gebäude, müssen die nicht direkt zuordenbaren Kosten nach dem Verhältnis von Eigennutzung und Vermietung aufgeteilt werden. Der Eigenanteil ist dann als Handwerkerleistung abzugsfähig.
Absetzbare Kosten als Mieter
Auch wenn der Vermieter für viele Kostenpunkte aufkommen muss, werden einige Schäden auch durch den Mieter behoben. Dazu zählen beispielsweise:
- Anschaffungs- oder Reparaturkosten eines neuen Hausrats, dazu gehören Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenstände
- Reparatur oder Ersatz eines durch Hochwasser beschädigten Fahrzeug
- Kosten für vorübergehende Unterkünfte
- Kosten für den Transport von Habseligkeiten in eine trockene Umgebung
- Entsorgung einer kaputten Einrichtung und Sperrmüll
Reparaturleistungen durch Handwerker können in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden. Dabei sind die wertmäßigen Begrenzungen zu beachten – alles Infos gibt es in unserem SteuertippRechnungen für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen richtig absetzen.
Sonderfälle und andere Kosten werden hingegen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt, sofern die Gesamtsumme die zumutbare Eigenbelastung überschreitet.
Tipp:
Es können nur die Kosten für grundlegende und notwendige Gegenstände abgesetzt werden. Luxus- oder Kunstgegenstände, Markenkleidung oder Schmuck gehören nicht dazu.
Absetzbare Kosten als selbstnutzender Eigentümer
Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, beheben in der Regel Schäden eigenständig oder beauftragen hierfür einen Dienstleister. Dabei können alle Kosten anfallen, die auch für Mieter oder Vermieter entstehen könnten.
Beim Absetzen in der Steuererklärung sind die Handwerkerleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig und die wertmäßigen Begrenzungen zu beachten.
Sonderfälle und andere Kosten werden hingegen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt, sofern die Gesamtsumme die zumutbare Eigenbelastung überschreitet. Auch in diesem Fall können nur grundlegende und notwendige Gegenstände angesetzt werden.
Zumutbare Eigenbelastung
Für eine Rückerstattung müssen die außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Abhängig vom Familienstand, der eigenen Kinderanzahl und den Gesamteinkünften, wird die zumutbare Eigenbelastung anhand eines festen Prozentsatzes des Bruttoeinkommens errechnet:
Familienstand | Einkommen bis 15.340 Euro | Einkommen bis 51.130 Euro | Einkommen ab 51.130 Euro |
Alleinstehende und einzeln veranlagte Ehepaare ohne Kinder | 5 Prozent | 6 Prozent | 7 Prozent |
Zusammen veranlagte Ehepaare ohne Kinder | 4 Prozent | 5 Prozent | 6 Prozent |
Alleinstehende und Verheiratete mit einem oder zwei Kinder | 2 Prozent | 3 Prozent | 4 Prozent |
Alleinstehende und Verheiratete mit drei oder mehr Kinder | 1 Prozent | 1 Prozent | 2 Prozent |
Ein Beispiel:
Durch das Hochwasser sind Kosten von 3.000 Euro entstanden.
Diese Kosten zahlt Bernd. Er ist ledig, hat eine Tochter und bekommt ein jährliches Bruttoeinkommen von 42.000 Euro. Das bedeutet, die zumutbare Eigenbelastung beträgt 1.260 Euro (3 Prozent von 42.000 Euro). Bernd hat also abziehbare außergewöhnliche Belastungen von 1.740 Euro (3.000 Euro – 1.260 Euro).