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Hilfe für Hochwasser-Opfer: Bundesfinanzministerium legt nach.

Nachdem die Finanzministerien der betroffenen Länder die Steuererleichterungen für Hochwasser-Geschädigte bereits verkündet hatten, weitet das Bundesfinanzministerium die Hilfe nun aus.

Entsprechend eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 21.06.2013 gelten die erlassenen Steuererleichterungen nicht mehr nur für einzelne Bundesländer, sondern für das gesamte Bundesgebiet.

Eine weitere Neuerung betrifft das Thema Versicherung: Bisher waren die Kosten für die Beseitigung der Hochwasserschäden und die Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen als außergewöhnliche Belastung nur dann von der Steuer absetzbar, wenn übliche Versicherungsmöglichkeiten im Vorfeld genutzt wurden. Das hat sich nun geändert: Für unmittelbar geschädigte Steuerpflichtige ist der Abzug nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen.

Folgende Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar:

  • Reparaturkosten am eigenen Haus, beispielsweise die Trockenlegung der Wände oder der Austausch von Heizungsanlagen.
  • Die Wiederbeschaffungskosten von Hausrat, wie Teppiche, Geschirr, Möbel oder Haushaltsgeräte.
  • Die Wiederbeschaffungskosten von lebensnotwenigen Gegenständen, wie Kleidung.

Erstattungen von abgeschlossenen Versicherungen sowie Entschädigungen von Behörden mindern die abzugsfähigen Ausgaben. Zudem kürzt das Finanzamt den angesetzten Betrag noch um die „zumutbare Belastung“, die sich nach Familienstand, Anzahl der Kinder und Höhe der Einkünfte richtet. Die verbleibenden, abziehbaren Aufwendungen können auch als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Betroffene sollten aber nicht zu lange mit den Instandsetzungen warten: Das Finanzamt erkennt Reparaturkosten auf Grund des Hochwassers 2013 nur zwischen dem 01.06.2013 und 31.05.2014 als außergewöhnliche Belastung an.

Auch wer die Hochwasser-Betroffenen unterstützen möchte, kann die finanziellen Zuwendungen von der Steuer absetzen – als Sonderausgabe. Spendet man innerhalb des genannten Zeitraums auf ein Sonderkonto, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (Kontoauszug) als Spendennachweis.

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