Häusliches Arbeitszimmer – Höchstbetrag gilt nun personenbezogen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind, bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr, abzugsfähige Werbungskosten. Wenn zwei Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, gilt dann der Höchstbetrag nur einmal oder pro Person?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro in der Steuererklärung angesetzt werden, wenn für die konkrete berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Von dieser Möglichkeit profitieren beispielsweise Lehrer und Außendienstmitarbeiter.
Im aktuell entschiedenen Fall nutzte ein Ehepaar gemeinsam ein 26 Quadratmeter großes häusliches Arbeitszimmer. Bei Beiden lagen die Voraussetzungen für einen Abzug der Kosten bis zum Höchstbetrag vor. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht begrenzten die Aufwendungen auf 1.250 Euro und rechneten jedem Ehegatten nur die Hälfte, also 625 Euro, zu. Diese objektbezogene Betrachtung entsprach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Nach den aktuellen Urteilen des BFH vom 15. Dezember 2016 (Aktenzeichen VI R 53/12 und VI R 86/13), gilt der Höchstbetrag nun personenbezogen. Betragen die Ausgaben für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer z. B. mehr als 2.500 Euro, kann jeder Ehegatte maximal 1.250 Euro ansetzen, also den doppelten Betrag als bisher.
Tipp: Die Urteile gelten nicht nur für Eheleute, sondern auch für Lebensgemeinschaften. Voraussetzung: Beide Personen haben die Aufwendungen getragen. Ein Mietvertrag sollte daher in allen Fällen gemeinsam abgeschlossen und die Nebenkosten geteilt werden.