Fehlerhafte Übermittlung der vermögenswirksamen Leistungen
Im Steuertipp vom 1. März berichtete der Steuerring von der elektronischen Übermittlung der vermögenswirksamen Leistungen von Anlageinstituten an Finanzämter. Vorsicht: Bei der Übertragung der Daten gibt es erhebliche Probleme.
Ab diesem Jahr mussten Anlageinstitute erstmals die Beträge über die ihrer Kunden an das Finanzamt elektronisch weiterleiten. Fällig wurde das bis zum 28. Februar 2018 – so schrieb es das Gesetz vor. Jedoch lieferten manche Anlageinstitute entweder fehlerhafte Datensätze oder überhaupt keine Informationen. Besonders betroffen sind Fälle, in denen die vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitgeber selbst angelegt werden. Dann muss nämlich auch der Arbeitgeber die Datenübermittlung durchführen.
Das Bundesministerium der Finanzen verlängert deshalb nun die Frist zur Datenübermittlung: Bis zum 31. August 2018 haben die Anlageinstitute Zeit, die (korrekten) Daten für das Jahr 2017 an die Finanzämter nachzureichen.
In Ausnahmefällen kann der Datenübermittler die Zahlungsnachweise auch anders, also nicht elektronisch, vorlegen. Dies gilt z. B. dann, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung geschaffen hat, es aber ein technisches Problem mit dem IT-System gibt. Aber: Nach Meinung des Steuerrings liegt dieser Fall äußerst selten vor. Zudem wird die Anlage VL als Ausweichmöglichkeit in der Steuererklärung nicht mehr ausgestellt und könnte durch die Finanzämter demnach auch nicht berücksichtigt werden.
Liegen dem Finanzamt keine elektronischen Daten vor, stellt es nach bisheriger Kenntnis die Bearbeitung der Steuererklärung zurück. Hierdurch kann es zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen kommen – der Steuerbescheid lässt also auf sich warten.
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