Fahrtkosten bei einer Wiedereingliederung
Nach einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit kehren Betroffene im Rahmen einer Wiedereingliederung oft stufenweise ins Arbeitsleben zurück. Und obwohl sie während dieser Zeit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bekommen und auch nur verkürzt arbeiten, können sie die Fahrtkosten wie gewohnt in der Steuererklärung angeben.
Das Konzept einer Wiedereingliederung wird im Sprachgebrauch "Hamburger Modell" genannt. Während der Maßnahme erhält der Arbeitnehmer weiterhin Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse bzw. Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Diese Zahlungen sind als Lohnersatzleistungen steuerfrei, erhöhen aber über den sogenannten Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz.
Der behandelnde Arzt empfiehlt den Eingliederungsplan und spricht ihn mit der Krankenkasse, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ab. Über einen Zeitraum von mehreren Wochen bis zu Monaten wird die tägliche Arbeitszeit meist beginnend mit zwei Stunden festgelegt und stufenweise erhöht. Der Arbeitnehmer hat in dieser Zeit keinen zusätzlichen Anspruch auf Arbeitslohn.
Für die Fahrten zum Arbeitsplatz kann auch bei der verkürzten Arbeitszeit die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer in der Steuererklärung angesetzt werden. Liegt eine steuerliche Auswärtstätigkeit vor, gewährt das Finanzamt bei einer Pkw-Nutzung 0,30 Euro (Stand 2017) für jeden gefahrenen Kilometer. Die Fahrtkosten stehen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den angestrebten steuerpflichtigen Einnahmen und nicht mit den steuerfreien Lohnersatzleistungen.