Fahrtkosten: Behinderte Arbeitnehmer
Behinderte Arbeitnehmer können unter den in § 9 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Wegkosten steuerlich geltend machen. Bei Nutzung eines PKW kann ein individueller Kilometersatz ermittelt oder 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. Juni 2012 über folgenden Fall entschieden: Eine Arbeitnehmerin mit einem Grad der Behinderung von 100 errechnete einen individuellen Kilometersatz von 1,59 €. Darin enthalten war die Absetzung für Abnutzung (AfA) ihres behindertengerecht umgebauten PKW. Für die Umbaukosten erhielt sie einen Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Sie vertrat die Meinung, dass der Zuschuss die Anschaffungskosten des PKW nicht mindert und somit die AfA nicht beeinflusst. Diese Auffassung teilte der BFH aber nicht. Zuschüsse verringern die Anschaffungskosten, da die Arbeitnehmerin insoweit nicht mit eigenen Aufwendungen belastet ist.