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Erfolg vor Gericht: Finanzgericht erleichtert steuerlichen Abzug der Kosten einer Liposuktion bei Lipödemerkrankung

Der Lohnsteuerhilfeverein Steuerring hat ein wegweisendes Urteil erkämpfen können: Sollte der Bundesfinanzhof (BFH) dem erstinstanzlichen Urteil aus Sachsen folgen, wäre es für Millionen Frauen in Zukunft leichter, die hohen Kosten einer Liposuktion von der Steuer abzusetzen.

Frau in Sportkleidung hält sich das schmerzende Knie

Ein Mitglied des Steuerrings leidet unter einem Lipödem. Diese krankhafte Fettverteilungsstörung führt zu starken Einschränkungen im Alltag. Deshalb hat die Patientin sich zu einer Behandlung entschlossen, ihr Facharzt riet zu einer Liposuktion – umgangssprachlich auch Fettabsaugung genannt. Da diese Behandlungsform noch nicht als Kassenleistung anerkannt ist, musste die Patientin die fünfstelligen Kosten für die Operation selbst tragen. Deshalb hat ihr Steuerring-Berater diese Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung angegeben. Das zuständige Finanzamt lehnte dies jedoch ab, mit der Begründung, es handele sich um eine nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Damit diese als außergewöhnliche Belastung anerkannt werde, hätte die Patientin vor der Behandlung nicht nur ihren Facharzt konsultieren dürfen, sondern zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten einholen müssen. Das von der Patientin im Nachhinein eingeholte amtsärztliche Gutachten sei zu spät erstellt worden.

Dagegen ist der Steuerring mit seinem Mitglied vor Gericht gezogen und kann einen ersten Erfolg vermelden: Das Sächsische Finanzgericht teilt die Auffassung des Steuerrings, dass eine Liposektion bei Lipödem im Jahr 2017 nicht mehr als „nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode“ bezeichnet werden kann und müsste deshalb als außergewöhnliche Belastung vom Finanzamt anerkannt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage – geschätzt leiden vier Millionen Frauen in Deutschland im Laufe ihres Lebens an einem Lipödem – hat das sächsische Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen. Sollte dieser sich dem Urteil der sächsischen Kollegen anschließen, hätte das Urteil deutschlandweit Geltung. Betroffenen in einer ähnlichen Situation rät der Steuerring, Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis der BFH entschieden hat.


Hintergrund:

Der Lohnsteuerhilfeverein Steuerring hat 350.000 Mitglieder in ganz Deutschland. Für diese machen die Steuerring-Berater in 1.100 Beratungsstellen nicht nur die Steuererklärung (gem. § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz), der Steuerring legt auch Einspruch gegen fehlerhafte Bescheide ein und zieht mit seinen Mitgliedern wenn nötig vor Gericht. Am bekanntesten ist das Urteil zur Pendlerpauschale im Jahr 2008. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2008 können Berufspendler Wegekosten ab dem ersten Kilometer wieder geltend machen. Der Steuerring hatte dabei zwei Kläger durch alle Instanzen bis vor das Bundesverfassungsgericht begleitet. Das Urteil der Karlsruher Richter betraf mehr als 15 Millionen Pendler in Deutschland.