Entfernungspauschale? Verfassungsgemäß!
Die Entfernungspauschale stand mal wieder vor Gericht – kein Wunder, immerhin pendeln in Deutschland geschätzte 40 Millionen Menschen täglich zur Arbeit. Da drängt sich die Frage, wie die Kosten für den Arbeitsweg steuerlich berücksichtigt werden können, doch immer wieder auf.
Die Entfernungspauschale ist unabhängig vom Verkehrsmittel und kann als Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden – mit 0,30 Euro für den vollen Entfernungskilometer. Generell gilt die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und bei Familienheimfahrten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung. So weit, so gut!
Nun musste der Bundesfinanzhof (BFH) klären, ob auch höhere PKW-Kosten beim Finanzamt abgerechnet werden können. Hintergrund: Streitbare Steuerbürger hatten angemahnt, dass höhere Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel ansetzbar seien, höhere PKW-Kosten aber nicht. Hier würde doch eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegen!
Falsch – urteilte der BFH in zwei Entscheidungen vom 15.11.2016 und lehnte den Abzug höherer PKW-Kosten ab. Mit der Entfernungspauschale seien alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte abgegolten. Lediglich bei der Nutzung von Bus, Bahn & Co. seien die tatsächlichen höheren Kosten abzugsfähig.
Diese Privilegierung sei verfassungsrechtlich unbedenklich, so das höchste deutsche Steuergericht. Denn die Regelung hätte verkehrspolitische Ziele, da der Energieverbrauch und der Ausstoß von Treibhausgasen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln im Vergleich zur individuellen Nutzung eines PKW‘s niedriger seien.
Tipp: Prüfen Sie, ob Ihre Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind, als die Entfernungspauschale. Im städtischen Nahverkehr ist das durchaus möglich. Allerdings müssen die Jahreskosten verglichen werden.