Arbeit & Ausbildung

Energiepreispauschale für Studenten: Fristende für Antrag 2023

Seit dem 15. März 2023 können Studierende und Fachschüler eine eigens für sie ins Leben gerufene Energiepreispauschale (EPP) beantragen. Die Einmalzahlung beträgt 200 Euro. Achtung: Die Frist zur Beantragung der Pauschale endet am 30. September 2023.

Eine junge Frau mit Smartphone in der Hand sitzt lächelnd vor der Heizung.

Knapp drei Millionen Studierende und zusätzlich 450.000 Schüler in Fachschulklassen oder Berufsfachschulklassen haben Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale. Viele von ihnen haben sie jedoch bisher nicht beantragt.

Voraussetzungen für den Erhalt

Wer die Energiepreispauschale beantragen möchte, muss am 01. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert oder Schüler einer Berufs- bzw. Fachschule gewesen sein. Darüber hinaus ist ein Wohnsitz oder „gewöhnlicher Aufenthalt“ in Deutschland notwendig.

Besteuerung der Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale ist für die Berechtigten komplett steuerfrei. Weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen, noch bei Sozialversicherungsbeiträgen muss sie berücksichtigt werden.

Wo und wie lange kann sie beantragt werden?

Wer die Voraussetzungen für die Beantragung erfüllt, muss die EPP auf einer speziell dafür eingerichteten Website beantragen. Achtung: Die Frist zur Beantragung der Energiepreispauschale endet am 30. September 2023.

Tipp:

Sie sind neben dem Studium als Minijobber oder Werkstudent tätig und haben bereits die EPP in Höhe von 300 Euro ausgezahlt bekommen? Dann wird es Sie besonders freuen, dass Sie zusätzlich zu den bereits erhaltenen 300 Euro weitere 200 Euro beantragen dürfen.