Einkommensteuererklärung 2012 – was ist zu beachten?
Auch im Jahr 2012 gab es zahlreiche Neuerungen im Steuerrecht. Die wichtigsten Änderungen, die man bei der Einkommensteuererklärung 2012 berücksichtigen muss, erläutert der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring).
Pendlerpauschale
Bis 2011 konnten anstelle der Pendlerpauschale tageweise höhere tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ab 2012 werden die Aufwendungen nur noch jährlich verglichen – daher führt die Pendlerpauschale mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer meist zum besten Ergebnis.
Alterseinkünfte
Der steuerpflichtige Rentenanteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung steigt bei Neurentnern in 2012 auf 64 %. Auch erstmalige Versorgungsempfänger (Pensionäre) müssen einen höheren Anteil versteuern, da der Versorgungsfreibetrag auf maximal 2.160 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag auf 648 Euro abgesenkt wird.
Verbilligte Vermietung
Bei Vermietungseinkünften ist der volle Werbungskostenabzug nur noch möglich, wenn mindestens 66 % der ortsüblichen Miete verlangt werden. Ansonsten werden die abzugsfähigen Werbungskosten gekürzt. Als Vergleichsgröße dient die Warmmiete, also einschließlich umlagefähiger Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Müllabfuhr. Wurden die Mietverträge noch nicht angepasst, muss das für die Zukunft erfolgen; rückwirkende Mieterhöhungen akzeptiert das Finanzamt nicht.
Abgeltungsteuer
Abgegoltene Kapitalerträge werden zur Ermittlung der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nicht mehr fiktiv dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Dadurch verbessert sich der Abzug außergewöhnlicher Belastungen.
Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine private Basisrente (Rürup-Rente) sind nun mit 74 % abzugsfähig. Dank der Günstigerprüfung ist sichergestellt, dass sich Beiträge für eine Basisrente auch steuerlich auswirken. Basisrenten werden später wie eine gesetzliche Rente mit einem steuerpflichtigen Anteil, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns, besteuert.
Riester-Verträge
Ab 2012 müssen auch mittelbar anspruchsberechtigte Personen einen Mindesteigenbeitrag von 60 Euro zahlen. Zudem wurde eine Nachzahlungsmöglichkeit für solche Fälle eingeführt, in denen Mütter wegen der Geburt eines Kindes von der mittelbaren zur unmittelbaren Anspruchsberechtigung wechselten, dieser Wechsel aber nicht bewusst wurde. Wenn keine Eigenbeiträge in den Vertrag gezahlt wurden, kann zum Erhalt der Zulagen ab dem Jahr 2012 nachgezahlt werden. Die Nachzahlungsbeträge rechnen aber nicht zum Sonderausgabenabzug, sie dienen nur dem Erhalt der Zulagen für frühere Jahre.
Kosten für die Berufsausbildung
Können Bildungskosten nicht vorrangig als Werbungskosten berücksichtigt werden, ist ein Abzug als Sonderausgaben möglich. Der Höchstbetrag liegt ab 2012 bei 6.000 Euro. Erfüllen bei Eheleuten beide Partner die Voraussetzungen, steht der Höchstbetrag jedem Ehegatten zu. Der vorrangige Werbungskostenabzug sollte aber geprüft werden. Hier gibt es keine Obergrenze und die Aufwendungen können zu einem rück- oder vortragbaren Verlust gemäß §10d EStG führen.
Erstattungsüberhänge
Wird in einem Jahr z. B. mehr Kirchensteuer erstattet als gezahlt, ergibt sich ein rechnerischer negativer Betrag. Dieser Erstattungsüberhang wurde bisher in einem komplizierten Verfahren verarbeitet. Ab 2012 wird der Überhang sofort dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Dadurch entfällt die Änderung früherer Steuerbescheide.
Kinderbetreuungskosten
Ab 2012 können Kinderbetreuungskosten wesentlich besser abgezogen werden: Es wird nicht mehr zwischen erwerbsbedingten (beruflichen) Kinderbetreuungskosten und privaten Kinderbetreuungskosten unterschieden. Die Aufwendungen sind für Kinder von 0 bis 14 Jahren mit 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro abzugsfähig. Für behinderte Kinder verlängert sich der Abzugszeitraum über das 14. Lebensjahr hinaus. Der Abzug erfolgt als Sonderausgaben. Die „Anlage Kind“ wurde auf Seite 3 wesentlich verkürzt.
Kindergeld/Kinderfreibeträge
Die Einkünfte und Bezüge erwachsener Kinder werden nicht mehr geprüft, denn deren Höhe spielt für den Kindergeldanspruch keine Rolle mehr. Auch bei einer zweiten Ausbildung werden die Einkünfte nicht mehr geprüft; allerdings wird abgefragt, ob eine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegt. Nicht schädliche Erwerbstätigkeiten sind Ausbildungsdienstverhältnisse (z. B. Studium an einer Berufsakademie), geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungen oder eine Beschäftigung mit einem Wochenumfang von maximal 20 Stunden. Die „Anlage Kind“ wurde diesbezüglich vollkommen neu gestaltet.
Ausbildungsfreibetrag
Diesen zusätzlichen Abzugsbetrag bis maximal 924 Euro erhalten Eltern für ihr auswärtig, z. B. am Studienort untergebrachtes volljähriges Kind. Bisher wurde der Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes gekürzt, soweit ein anrechnungsfreier Betrag überschritten wurde. Da nun beim Kindergeld das Einkommen des Kindes nicht mehr beachtet wird, gibt es auch beim Ausbildungsfreibetrag keine Kürzung mehr. Selbst öffentliche Mittel wie z. B. BAföG-Leistungen haben keinen Einfluss mehr auf die abzugsfähige Höhe des Freibetrags.Übertragung von Kinderfreibeträgen auf den anderen Elternteil
Hier gibt es einige Änderungen: Erhaltener Unterhaltsvorschuss bis zum 12. Lebensjahr des Kindes zählt beim Beantragen der vollen Freibeträge wie Unterhalt des anderen Elternteils. Ab 2012 hat der andere Elternteil (z. B. der Zahlvater) das Recht, gegen den Antrag auf Übertragung des vollen Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu widersprechen – sofern er selbst auch Kinderbetreuungskosten zahlt oder in einem wesentlichen Umfang das Kind betreut.