Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Möbel und Haushaltsartikel in voller Höhe von der Steuer absetzen
Bei einer doppelten Haushaltsführung entstehen erhebliche Kosten, u. a. für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Diese können Sie von der Steuer absetzen – maximal jedoch 1.000 Euro monatlich. Fallen unter den Höchstbetrag auch die Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und den Hausrat? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden: Nein, diese speziellen Kosten sind zusätzlich ansetzbar!
Mit der Änderung des Reisekostenrechts 2014 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Anwendungsschreiben damals festgehalten: Zu den Ausgaben für eine zweite Wohnung an der ersten Tätigkeitsstätte gehören, neben der Wohnungsmiete und den Nebenkosten, auch die Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände. Durch diese Regelung wird jedoch – aufgrund steigender Mieten und Nebenkosten – der Werbungskostenabzug von maximal 1.000 Euro stark eingeschränkt.
BFH-Urteil: Einrichtungsgegenstände gehören nicht zu den Wohnungskosten
Zum Vorteil der Steuerzahler hat der BFH daher in seinem Urteil vom 4. April 2019 (Az. VI R 18/17) der Auffassung des BMF widersprochen. Nach Meinung des BFH entstehen die Kosten für Hausrat und Einrichtungsgegenstände nämlich nicht durch die Nutzung der Zweitwohnung – sondern durch die Nutzung der Gegenstände selbst. Eine Einschränkung, wie es das BMF ursprünglich formuliert hatte, könnte aus dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Unterkunftskosten fallen fortlaufend monatlich oder zumindest jährlich an, für die Kosten der Einrichtungsgegenstände gilt das nicht. Diese werden vor allem zu Beginn einer doppelten Haushaltsführung gekauft; danach sind lediglich Ergänzungsbeschaffungen erforderlich.
Für Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung heißt das: Kosten für notwendige Möbel und Haushaltsartikel können zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten angesetzt werden – und zwar in voller Höhe. Achtung: Kostet ein Möbelstück mehr als 800 Euro netto, müssen Sie dieses über die Jahre der Nutzungsdauer hinweg abschreiben.
Mieten Sie eine möblierte Wohnung, muss der Möblierungszuschlag zur Anwendung der BFH-Entscheidung separat ermittelt werden. Gibt es hierzu keine nachprüfbaren Regelungen im Mietvertrag, ist der Möblierungsanteil der Gesamtmiete zu schätzen.
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