Bundesfinanzhof entscheidet zum neuen Reisekostenrecht
Seit dem Steuerjahr 2014 gilt ein neues steuerliches Reisekostenrecht. Dieses soll prinzipiell einfacher sein. Trotzdem gibt es immer wieder Streitpunkte bei Finanzgerichten – vor allem zur Frage, in welchen Fällen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Nun hat sich der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Steuergericht, gleich in mehreren Urteilen zum Reisekostenrecht geäußert.
Die Urteile enthalten eine grundsätzliche Aussage: Eine dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung gilt gleichzeitig als steuerlicher Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte – auch wenn sich dort nicht die hauptsächliche Arbeit abspielt. Als „dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung“ zählt beispielweise ein Arbeitsvertrag.
Die BFH-Urteile zu Polizisten, Piloten und Luftsicherheits- kontrollkräften in Kürze
Im Urteil vom 4. April 2019 (Az. VI R 27/17) ging es um einen Streifenpolizisten. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag im Außendienst. An seiner Dienststelle verrichtete er jedoch Arbeiten, wie Einsatzbesprechungen, Schreibarbeiten oder das Abfassen von Protokollen.
Der BFH urteilte, dass auch Polizeibeamte im Einsatz- und Streifendienst an der zugewiesenen Dienststelle eine erste Tätigkeitsstätte haben. Das Dienstrecht gilt auch für das Steuerrecht.
Im Urteil vom 11. April 2019 (Az. VI R 40/16) war eine Flugzeugführerin arbeitsrechtlich einem Heimatflughafen zugeordnet. An diesem Flughafen fand das Briefing vor dem Abflug statt und die Flugzeugführerin musste die Wettermeldungen sowie den technischen Zustand des Flugzeugs überprüfen. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Zuordnung zu einem Heimatflughafen auch steuerrechtlich gilt – es handelt sich also um eine erste Tätigkeitsstätte. Dieses Urteil gilt ebenso für Flugbegleiter.
In einem weiteren Urteil, ebenfalls vom 11. April 2019 (Az. VI R 12/17), musste der BFH klären, ob ein Flughafengelände insgesamt eine großräumige erste Tätigkeitsstätte darstellt. Betroffen war eine Luftsicherheitskontrollkraft, die unterschiedliche Arbeiten an verschiedenen Stellen des Flughafens München erledigte.
Der BFH entschied, dass der Flughafen insgesamt eine erste Tätigkeitsstätte ist. Juristisch ausgedrückt handelt es sich bei einem Flughafen um „räumlich zusammengefasste Sachmittel“, wie bei einem Betriebsgelände oder Bahnhof. Auch ein Flughafen ist räumlich abgrenzbar und infrastrukturell erschlossen.
Warum war es so wichtig, die Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte zu klären?
Für Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte gewährt das Finanzamt lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 Euro. Die Pauschale gilt zwar verkehrsmittelunabhängig, aber nur für die einfache Wegstrecke, nicht für Hin- und Rückfahrt. Die Fahrtkosten für die gesamte Wegstrecke sowie weitere Reisekosten berücksichtigt das Finanzamt hingegen nur, wenn es sich um eine Auswärtstätigkeit handelt. Und genau diese Auswärtstätigkeit hatten die Kläger in ihren Steuererklärungen vorausgesetzt – zu Unrecht, wie der BFH mit seinen Urteilen unterstreicht.
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