Bonuszahlungen der Krankenkasse
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung gehören zu den abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Der Höchstbetrag von 1.900 Euro bei Ledigen und 3.800 Euro bei Ehepaaren gilt aber nicht, wenn es sich um Beiträge für die Basisabsicherung handelt. Diese können in tatsächlich gezahlter Höhe steuermindernd abgezogen werden. Wie sind aber Bonuszahlungen der Krankenkassen zu behandeln?
Bisher werteten die Finanzämter alle Bonuszahlungen als Beitragserstattungen. Der Bonus wurde von den Krankenkassen elektronisch an die Finanzämter gemeldet und von den gezahlten Versicherungsbeiträgen abgezogen. Dadurch wurde die Prämie in vielen Fällen versteuert.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 1. Juni 2016. Nun gilt: Wird ein Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gezahlt, mindert dieser nicht die Versicherungsbeiträge, sondern muss von den entstandenen Krankheitskosten abgezogen werden. Das bringt Betroffenen meist Steuervorteile.
Aufgrund des Verfahrens beim BFH bleiben die Einkommensteuerbescheide zu dieser Frage seit einiger Zeit vorläufig. Es muss kein Einspruch eingelegt werden. Die Finanzämter greifen nun die betroffenen Fälle erneut auf und ändern die Steuerbescheide. Wie und wann dies geschehen soll, ist noch nicht bekannt.
Tipp: Über Ihre Bonuszahlung erhalten Sie eine Bestätigung der Krankenkasse. Heben Sie diese gut auf. Sie werden voraussichtlich nachweisen müssen, um welche Art von Bonus es sich gehandelt hat. Typische Beitragsrückerstattungen aufgrund eines Wahltarifs oder wegen guter Geschäftslage der Krankenkasse sind von dem positiven Urteil nicht betroffen. Dort bleibt es beim Abzug von den gezahlten Beiträgen.