BFH-Urteil: Kosten für Schulhunde in der Steuererklärung absetzen
Hunde sind treue Begleiter im Alltag. In einigen Fällen werden die Vierbeiner sogar im Beruf eingesetzt, zum Beispiel im Schulunterricht, um das Klassenklima positiv zu beeinflussen und die emotionalen Kompetenzen der Schüler zu verbessern. Handelt es sich bei solchen Schulhunden dann um „Arbeitsmittel“, die in der Steuererklärung berücksichtigt werden können?
Steuerzahler fragen sich immer wieder, ob die Aufwendungen für ihre Hunde als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie diese auch für ihren Beruf einsetzen. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Januar gleich zwei Urteile gefällt.
In beiden Fällen hatten Lehrerinnen ihren jeweiligen Hund im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik als Schulhund genutzt. Die Schulkonferenz hatte den Einsatz der Hunde genehmigt und befürwortet, jedoch nicht finanziell bezuschusst. Die Lehrerinnen wollten daraufhin die Aufwendungen für ihre Hunde als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen – doch die zuständigen Finanzämter lehnten ab und ordneten die Haltung der Tiere in vollem Umfang dem privaten Lebensbereich zu.
Der BFH sah das allerdings anders: Die Hunde waren zwar Bestandteil des privaten Lebens, weil die Besitzerinnen sie als Haustiere hielten. Daneben stellte das Gericht jedoch gleichzeitig eine „umfangreiche berufliche Nutzung“ fest, da die Hunde aufgrund des Schulkonzepts nahezu täglich im Unterricht, also auf der Arbeit, eingesetzt wurden. Die Kosten für die beruflichen Aufwendungen rund um den Schulhund müssen die Finanzämter nun in den Steuererklärungen der Lehrerinnen berücksichtigen.
Wann können die Kosten für beruflich genutzte Hunde steuerlich abgesetzt werden?
Grundsätzlich gilt also: Nutzen Sie Ihren Hund nur geringfügig für berufliche Zwecke und somit allem voran privat, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Überwiegt hingegen der berufliche Anteil, ist es möglich, die beruflich veranlassten Kosten von der Steuer abzusetzen. Die Kosten lassen sich nicht objektiv zwischen privat und beruflich aufteilen? Dann können Sie die beruflichen Aufwendungen mit einem Anteil von 50 Prozent ansetzen. Wichtig dabei ist, dass Sie Kostenerstattungen oder Zuschüsse des Arbeitgebers für die Hundehaltung oder Betreuung unbedingt von Ihren eigenen Kosten abziehen.
Folgende Aufwendungen werden in der Steuererklärung berücksichtigt:
- Besuch der Hundeschule
- Futter
- Hundepflege
- Tierarztrechnungen
- Leine, Halsband, Transportbox und andere Ausstattung
- Haftpflichtversicherung und Steuer für den Hund
- Abschreibung auf Anschaffungskosten des Tieres
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