Wohnen & Vermieten

Beseitigung von Tierschäden im Haus als außergewöhnliche Belastung

Marder, Waschbären oder andere Tiere, die sich unerwünscht auf Dachböden einnisten, verursachen nicht selten Dreck und unappetitliche Gerüche. Müssen Sie die „Hinterlassenschaften“ beseitigen, können Sie die entstehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung absetzen.

Ein Waschbär sitzt zwischen Holzbalken und hebt leicht seine rechte Vorderpfote an.

Das Finanzamt berücksichtigt solche Ausgaben – beispielsweise für die Beseitigung von tierischen Kotresten – als außergewöhnliche Belastungen. Wichtig: Die Aufwendungen müssen ungewöhnlich und zwangsläufig sein. Das ist der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass insbesondere die Immobilie nicht weiter bewohnbar ist – beispielsweise bei einer vorliegenden Gesundheitsgefährdung.

Grundsätzlich gilt:

  • Es muss eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Geruchsbelästigung vorliegen.
  • Die Sanierung muss zum Zeitpunkt ihrer Durchführung unerlässlich sein.
  • Die Unzumutbarkeit ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Eine Veranlassung der Maßnahmen durch das subjektive Empfinden genügt nicht.

Sie sind betroffen? Dann zögern Sie nicht. Wird eine Schadensentwicklung über einen längeren Zeitraum hingenommen, sind die Kosten infolge dieser frei getroffenen Entscheidung nicht abzugsfähig. Denn: Der zu beseitigende Schaden kann durch rechtzeitige und umfassende Maßnahmen zur Abwehr verringert oder sogar verhindert werden.

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