Arbeiten, Urlaub machen, Steuern sparen
An die Dienstreise direkt einen Urlaub anschließen: Das ist nicht nur praktisch, sondern teilweise steuerlich absetzbar. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschied 2009 im „Las-Vegas-Urteil“: Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt bei Reisen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, können aufgeteilt werden – einerseits in abziehbare Werbungskosten und andererseits in nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung.
Damit ist eine Reise nicht mehr als Einheit zu sehen. Einzelne Reiseabschnitte können unterschiedlich – beruflich oder privat – veranlasst sein und die Aufwendungen dafür entsprechend zugeteilt werden. Maßstab für diese Aufteilung sind vor allem die beruflich und privat veranlassten Zeitabschnitte der Reise. Eine Trennung ist aber nur möglich, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Zudem müssen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können.
Das Urteil erstritt damals ein Programmierer. Er konnte seine Flugkosten für einen IT-Messebesuch in Las Vegas trotz einiger privat verbrachter Urlaubstage teilweise als Werbungskosten abziehen.