Anhebung der Einkommensgrenzen für vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen (auch VL oder VwL) unterstützen Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter oder auch Soldaten dabei, Vermögen aufzubauen. Der Arbeitgeber leistet dabei eine freiwillige finanzielle Zuwendung, die über eine bestimmte Laufzeit in einem festen Vertrag angespart werden muss. Eine staatliche Förderung ist ebenfalls möglich – hier wurden die Einkommensgrenzen ab 2024 verdoppelt.
Wie funktionieren vermögenswirksame Leistungen?
Für den Vermögensaufbau zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt vermögenswirksame Leistungen (VL). Es gibt keine festgelegte Obergrenze für den Betrag, aber in der Regel wird eine Summe zwischen 6 und 40 Euro vereinbart. Die VL werden dem Empfänger jedoch nicht als Geldwert ausbezahlt, sondern fest in einem Vertrag angelegt.
Die bekanntesten Anlageformen sind:
- Banksparpläne
- Bausparverträge
- die Tilgung eines Immobilienkredits
- Aktien- und Fondssparpläne
Um die passendste Option zu wählen, sollte immer die individuelle Situation berücksichtigt werden.
Typischerweise hat der gewählte Vertrag eine Laufzeit von sieben Jahren – sechs Jahre lang wird Geld eingezahlt, während das siebte Jahr ein Ruhejahr ist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Empfänger frei über das Geld verfügen.
Wie bekomme ich bei der VL zusätzlich eine staatliche Förderung?
Noch attraktiver werden die vermögenswirksamen Leistungen, wenn sich neben dem Arbeitgeber auch der Staat durch die sogenannte Arbeitnehmersparzulage beteiligt. Als Bausparer kann zusätzlich die Wohnungsbauprämie genutzt werden. Diese Zulagen müssen mit der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Das geht auch rückwirkend bis zum Ende des vierten Kalenderjahres, in dem bereits VL angespart wurden.
Um eine der beiden Förderungen zu bekommen, darf das zu versteuernde Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
Ab diesem Jahr gelten folgende Grenzen:
Anlageform | Staatliche Förderung | Einkommensgrenzen | Höhe der Förderung (im Jahr pro Arbeitnehmer) |
Banksparplan | - | - | - |
Bausparvertrag | Arbeitnehmersparzulage | 40.000 Euro / 80.000 Euro | 9 Prozent auf maximal 470 Euro (= höchstens 43 Euro) |
Bausparvertrag | Wohnungsbauprämie | 35.000 Euro / 70.000 Euro | 10 Prozent auf maximal 700 Euro (= höchstens 70 Euro), VL werden nicht angerechnet |
Tilgung eines Immobilienkredits | Arbeitnehmersparzulage | 40.000 Euro / 80.000 Euro | 9 Prozent von maximal 470 Euro (= höchstens 43 Euro) |
Aktien- und Fondssparpläne | Arbeitnehmersparzulage | 40.000 Euro / 80.000 Euro | 20 Prozent auf maximal 400 Euro (= höchstens 80 Euro) |
Zum besseren Verständnis:
Max möchte die VL zur Tilgung seines Baukredits nutzen. Dafür zahlt er monatlich 30 Euro in den Vertrag ein. Aufs Jahr gerechnet ist das eine Summe von 360 Euro, die mit 9 Prozent staatlich bezuschusst wird. Vom Staat bekommt er also zusätzlich 32,4 Euro im Jahr. Damit hat er nicht die maximale Bezuschussung von 43 Euro erreicht.
Anders sieht es aus, wenn er circa 40 Euro im Monat einzahlt, das wären 480 Euro im Jahr. Vom Staat würde er damit die maximale Förderung von 43 Euro erhalten.
Können verschiedene Vertragsarten gleichzeitig genutzt werden?
Ja, es kann auch gleichzeitig in mehrere Verträge eingezahlt werden. Dabei ist sowohl die Kombination aus zwei Verträgen der gleichen Art als auch die parallele Nutzung von verschiedenen Vertragsarten möglich. Für jeden Vertrag können dann staatliche Förderungen beantragt werden. Ob die Nutzung verschiedener Verträge sinnvoll ist, muss entsprechend der individuellen Situation abgewogen werden.
Ist das Bruttoeinkommen mit dem zu versteuernden Einkommen gleichzusetzen?
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen. So können Sie in den meisten Fällen immer noch von der Zulage profitieren, auch wenn Ihr Bruttogehalt über den obengenannten Grenzen liegt. Die Höhe des zu versteuernden Einkommens können Sie Ihrem letzten Steuerbescheid entnehmen.
Um von Ihrem Bruttoeinkommen das zu versteuernden Einkommen zu berechnen, werden unter anderem folgende Aufwendungen abgezogen:
- Werbungskosten
- Altersentlastungsbetrag
- Freibetrag für Alleinerziehende
- Sonderausgaben wie Kranken- und Pflegeversicherung
- außergewöhnliche Belastung
- Freibeträge für Kinder
Was passiert, wenn mir mein Arbeitgeber nicht genug auszahlt, um die höchste staatliche Förderung zu bekommen?
Nicht immer kann mit der Förderung des Arbeitgebers auch die maximale staatliche Zuwendung erzielt werden. Aus diesem Grund lohnt es sich gegebenenfalls, die vermögenswirksamen Leistungen selbst mit dem eigenen Gehalt aufzustocken.
Gleiches gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Vermögensaufbau seiner Arbeitnehmer gar nicht bezuschusst. Hier kann der Arbeitnehmer den gewünschten Betrag alleine aufbringen und in einen VL-Vertrag einzahlen. Allerdings muss die tatsächliche Überweisung immer durch den Arbeitgeber veranlasst werden. Dieser ist auf Nachfrage dazu verpflichtet, einen gewünschten Teil des Nettogehalts statt auf das Konto des Arbeitnehmers in den VL-Vertrag einzuzahlen.
Sind vermögenswirksame Leistungen steuerpflichtig?
Die vom Arbeitgeber ausbezahlten vermögenswirksamen Leistungen sind steuer- und sozialabgabepflichtig. Das bedeutet, mit den VL fällt auch das Nettogehalt geringfügig kleiner aus.