Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 läuft ab
Wer eine Steuererklärung einreichen muss und sich dabei von einem Lohnsteuerhilfeverein wie dem Steuerring vertreten lässt, hat für die Abgabe seiner Steuererklärung nur noch bis zum 31. August 2023 Zeit. Die Frist für alle Pflichtveranlagten, die ihre Steuererklärung selber machen, lief bereits zum 31. Oktober 2022 ab.
Bundestag und Bundesrat haben das bereits mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen und so den Steuerpflichtigen wegen der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärungen gegeben. Die verlängerten Termine werden beim Finanzamt von Amts wegen berücksichtigt.
Was passiert, wenn die Frist verstreicht?
Wer sich nicht steuerlich betreuen lässt und seine Steuererklärung selbst erstellt, für den lief die Abgabefrist bereits am 31. Oktober 2022 aus. Ist der jeweils vorgegebene Termin verstrichen und die Steuererklärung noch nicht eingereicht, kann das vom Finanzamt mit der Festsetzung eines gesetzlich vorgeschriebenen Verspätungszuschlages für jeden angefangenen Monat der Verspätung bestraft werden. Berechnet wird dabei immer ab dem Zeitpunkt der Fristüberschreitung. Das gilt sowohl für beratene und nicht beratene Steuerpflichtige gleichermaßen.
Festgesetzt wird der Verspätungszuschlag vom Finanzamt mit dem jeweiligen Steuerbescheid.
Achtung: Hat das Finanzamt Sie bereits durch eine sogenannte Vorabanforderung dazu aufgerufen, die Steuererklärung 2021 einzureichen? Dann gilt für Sie nach wie vor eine viermonatige Abgabefrist nach Bekanntgabe dieser Anordnung – unabhängig vom allgemein verschobenen Termin.
Durch die Fristverlängerung werden Steuererstattungen und Steuernachzahlungen übrigens erst ab dem 1. Oktober 2023 verzinst.