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Abgabefrist der Steuererklärung 2023

Die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2023 rückt näher. Spätestens am 2. September müssen Sie Ihre Steuererklärung abgeben – wenn Sie dazu verpflichtet sind oder das Finanzamt Sie auffordert.

Im Steuerjahr 2020 gab es eine wesentliche Neuerung bei der Steuererklärung. Die Frist für Pflichtveranlagte lief nicht mehr am 31. Juli ab, sondern erstmals bundesweit drei Monate später am 31. Oktober. Doch für das Steuerjahr 2023 gilt nun wieder der 31. August 2024! Da dieser auf einen Samstag fällt, muss die Steuererklärung aber tatsächlich bis zum 2. September beim Finanzamt sein.

Eine Verlängerung über diesen Termin hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dafür müssen Sie beim Finanzamt rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Sie können Ihre Bitte zum Beispiel damit begründen, dass Ihnen noch nicht alle Unterlagen vorliegen. Einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt Ihrem Antrag zustimmt, haben Sie jedoch nicht.

Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

In bestimmten Fällen sind Sie dazu verpflichtet, unaufgefordert eine Steuererklärung abzugeben:

  • Sie haben im vergangenen Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen erhalten, wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld.
  • Sie beziehen neben Ihrem Arbeitslohn weitere Einkünfte, etwa aus einer vermieteten Wohnung.
  • Sie und Ihr Partner haben die Steuerklassenkombination 3 und 5 oder 4 mit Faktor gewählt.
  • Sie führen mehrere Jobs aus und haben deshalb die Steuerklasse 6.
  • Sie nutzen einen Freibetrag zur Senkung des monatlichen Lohnsteuerabzuges.
  • Sie sind Rentner und Ihre steuerpflichtigen Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag (2023: 10.908 Euro).

Achtung: Auf Sie trifft keiner der genannten Fälle zu? Dann müssen Sie trotzdem eine Steuererklärung einreichen, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert.

Was passiert, wenn die Abgabefrist der Steuererklärung versäumt wird?

Wenn Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und es verpassen, diese rechtzeitig abzugeben, müssen Sie mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Der Zuschlag ist gesetzlich geregelt und beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat. Die Festsetzung ist für das Finanzamt bindend und wird maschinell durchgeführt – die Bearbeiter des Finanzamts haben darauf keinen Einfluss.

In Einzelfällen darf das Finanzamt auf den Verspätungszuschlag verzichten – zum Beispiel, wenn Ihnen eine Steuererstattung zusteht, die Steuerschuld 0 Euro beträgt oder die Abgabefrist verlängert wurde.

Allerdings kann das Finanzamt noch andere Sanktionen verhängen, wie Zwangsgelder, Steuerschätzungen und Verspätungszinsen, um Sie zur Abgabe der Steuererklärung zu drängen. Wichtig: Auch wenn das Finanzamt Ihre Einkünfte geschätzt hat, sind Sie weiterhin verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Tipp:

Wer die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt, bekommt automatisch Aufschub. In diesem Fall endet die Abgabefrist am 2. Juni 2025.

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