Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2018: neue Regeln für Pflichtveranlagte
Steuerzahler, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, haben Grund zum Aufatmen: Ab diesem Jahr gilt der 31. Juli als Stichtag, um spätestens seine Steuerunterlagen beim Finanzamt einzureichen. Bei aller Freude gibt es allerdings auch eine „Kehrseite der Medaille“, denn wer zu spät abgibt, dem drohen hohe Verspätungszuschläge.
Bisher mussten Pflichtveranlagte ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Ab diesem Jahr tritt jedoch eine weitere Regelung aus dem Gesetz zur „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ in Kraft – und damit verlängert sich die allgemeine Abgabefrist der Einkommensteuererklärung um zwei Monate. Für die Abgabe Ihrer Steuererklärung, die das Jahr 2018 betrifft, heißt das: Sie haben bis zum 31. Juli 2019 Zeit.
Sie können diesen Termin nicht einhalten? Dann beantragen Sie beim Finanzamt unbedingt rechtzeitig vor dem 31. Juli eine Fristverlängerung – und begründen diese beispielsweise so, dass Ihnen noch nicht alle Unterlagen vorliegen. Das Finanzamt wird Ihre Abgabefrist voraussichtlich bis zum 31. Oktober 2019 oder gar länger aufschieben.
Übrigens: Falls Sie sich von einem Lohnsteuerhilfeverein, wie dem Steuerring, oder einem Steuerberater vertreten lassen, haben Sie für Ihre Einkommensteuererklärung nun bis Ende Februar des Zweitfolgejahres Zeit. Bei Abgabe der Steuererklärung 2018 fällt das Fristende also auf den 29. Februar 2020. Eine Verlängerung über diesen Tag hinaus ist nahezu ausgeschlossen.
Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung
Wird die Einkommensteuererklärung verspätet eingereicht, droht ein Verspätungszuschlag: Dieser beträgt mindestens (!) 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verzögerung. Die Festsetzung des Zuschlags bei einer verspäteten Abgabe bis zum 29. Februar 2020 liegt im Ermessen des Finanzamts – bei einer Abgabe ab März 2020 muss das Finanzamt hingegen einen Verspätungszuschlag berechnen.